Explosionsschutz und Explosionssicherheit

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Befähigter & Beauftragter im Explosionsschutz

Die frist- und fachgerechte Durchführung der Prüfungen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. Betreibenden oder den beauftragten Stellvertretern. Bei diesen liegt auch die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen im Explosionsschutz, die mit der Durchführung beauftragt werden und deren Bestellung sowie Befähigung.

Befähigte und beauftragte Personen im Explosionsschutz werden mit der Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln sowie der Infrastruktur beauftragt, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt oder die Einflüssen unterliegen, die Schäden an Arbeits- und Betriebsmitteln und Infrastruktur verursachen und dadurch zu Gefährdungen der Personen führen können. Eine befähigte und beauftragte Person im Explosionsschutz ist eine durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln und Infrastruktur verfügende Person. Aufgrund der Fachkenntnisse muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. 

Der Arbeitgeber oder Betreiber haben die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, die die Person erfüllen muss, die mit der Prüfung oder Erprobung der Arbeits- und Betriebsmittel und der Infrastruktur zu beauftragen ist. Hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse einer befähigten und beauftragten Person im Explosionsschutz kann auf die Hinweise in der TRBS 1203 zurückgegriffen werden. Eine befähigte Person im Explosionsschutz wird vom Arbeitgeber bzw. Betreiber benannt und schriftlich gemäß § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bestellt. 

Beauftragt werden können Institutionen, externe Unternehmen bzw. Personen oder das eigene Personal, das eine entsprechende Qualifikation nachweisen kann. Eine befähigte und beauftragte Person im Explosionsschutz führt die Prüftätigkeit gewissenhaft, zuverlässig und in eigener Fachverantwortung durch und unterliegt hinsichtlich ihres Prüfergebnisses keinerlei Weisungen. Sie darf wegen ihrer Prüftätigkeit, insbesondere durch den Arbeitgeber keine Benachteiligungen erfahren. Ist die Person für die Prüfung nicht ausreichend qualifiziert oder kann die Durchführung der Prüfungen nicht mit der notwendigen Objektivität durchführen, darf die Person den Prüfauftrag nicht annehmen.

Der Arbeitsgeber bzw. der Betreiber muss befähigte Personen im Explosionsschutz mit der Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln sowie von Infrastruktur sowie von überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung beauftragen, wenn die Bestimmungen der §§ 14, 15 und 17 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen zur Anwendung kommen.

Das Sanitätswerk Lübke bietet Ihnen eine umfassende und qualifizierte Gestellung von befähigten und beauftragten Personen im Explosionsschutz als vollumfänglichen Dienstleistungsservice an. Die anfallenden Kosten für diese angebotene Dienstleistungs-Tätigkeit wird nach den speziellen und individuellen Kundenbedürfnissen und den zu übernehmenden relevanten Tätigkeiten, aus den schriftlichen Bestellungsurkunden ermittelt und über eine nachfolgende Rechnungsstellung abgerechnet.

Aktuell werden verschiedene Betriebe, Unternehmen und Einrichtungen betreut:

  • Chemiebetriebe und Chemieanlagen
  • Abfallwirtschaftsunternehmen
  • Rohstoff-Recycling-Betriebe
  • Verpackungsmittelindustrie
  • Eisenbahnbetriebsstätten
  • Eisenbahninfrastruktur
  • Abbruchunternehmen
  • Versatzbergwerke
  • Sonderbauwerke
  • Rechenzentren
  • Lagerstätten

Dieses fundierte Experten-Wissen ist für Sie nur von entscheidendem Vorteil! Nutzen Sie diese personalisierte Einbindung! Ich stehe Ihnen dabei sehr gerne fachberatend zur Verfügung!

Explosionsschutz-Dokumentationen

Eigentümer und Betreibende von baulichen Anlagen müssen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beim Auftreten von gefahrdrohenden explosionsfähigen Atmosphären, aus dem das zeitliche Vorhandensein dieser Explosionsgefahren ersichtlich wird, ein Explosionsschutz-Dokument zu erstellen oder bei nicht Vorhandensein der notwendigen und erforderlichen Fach- und Sachkompetenz von einer befähigten und beauftragten Person für den Explosionsschutz erstellen zu lassen oder eine Unterstützung dabei zu beauftragen.

In einem Explosionsschutz-Dokument werden der Normalbetrieb, die Dokumentation nicht explosionsgefährdeter Bereiche, die Zoneneinteilung, brennbare Stäube, brennbare Gase und Dämpfe, der Dampfdruck, die atmosphärischen Bedingungen, die Temperaturklassen, die Explosionsgruppen sowie die notwendigen und teils erforderlichen Schutzmaßnahmen schriftlich festgehalten. 

Das Explosionsschutz-Dokument soll aufzeigen, dass mögliche Explosionsgefahren ermittelt und bewertet worden sind. Es stellt systematisch alle wichtigen Faktoren für einen sicheren Umgang mit explosionsfähigen Atmosphären und einen sicheren Betrieb von explosionsgefährdeten Bereichen zur Verfügung. Weiterhin dient es der Aufzeichnung notwendiger Schutzmaßnahmen und der räumlichen Einteilung des Arbeitsbereiches in Zonen, in denen Zündquellen zu vermeiden sind.

Im Rahmen von Prüfungen und Auditierungen dient das Explosionsschutz-Dokument als Nachweis, dass die spezifischen Gefährdungen erkannt und die notwendigen Schutzmaßnahmen installiert worden sind. Es sind Angaben über Prozesse und Arbeitsoperationen insoweit zu machen, dass ein externer Sachkundiger in der Lage ist, die sicherheitstechnischen Probleme zu erkennen und Gefährdungsbetrachtungen sowie die resultierenden Schutzkonzeptionen nachzuvollziehen. Zu den relevanten Informationen gehören:

  • Angabe des gefährdeten Betriebsbereiches,
  • Kurzbeschreibung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten,
  • Verfahrensbeschreibung mit den Parametern,
  • Stoffdaten und Stoffmengen,
  • Gefährdungsbeurteilung,
  • Explosionsschutz-Zonenplan,
  • technische Schutzmaßnahmen,
  • organisatorische Schutzmaßnahmen,
  • verantwortliche Personen sowie das Erstellungsdatum und die
  • erforderlichen Anhänge

Das Explosionsschutz-Dokument muss an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepasst werden. Es sollte möglichst gut strukturiert und lesbar sein und in seiner Detailtiefe ein allgemeines Verständnis ermöglichen. Es können bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise miteinander kombiniert und in das Explosionsschutz-Dokument integriert werden. Es wird auch ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, bestehende Abschätzungen, Dokumentationen oder Berichte zum Explosionsrisiko zu kombinieren. 

Das bedeutet, dass in einem Explosionsschutz-Dokument auf andere Dokumente verwiesen werden kann, ohne dass diese Dokumente explizit und vollständig in das Explosionsschutz-Dokument eingebunden werden müssen. Bei Bedarf ist es ratsam, das Explosionsschutz-Dokument erweiterbar zu gestalten, z.B. als Loseblattsammlung.

Diesen Dienstleistungsservice kann Ihnen das Sanitätswerk Lübke in vollem Umfang auf Ihre Belange hin anbieten. Nutzen Sie dieses spezielle Know-how! Es ist nur zu Ihrem besten Vorteil! Ich stehe Ihnen in Sachen Explosionsschutz-Dokumentationen sehr gerne telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Startseite meiner Homepage zur Verfügung! 

Explosionsschutz-Konzepte

Explosionsschutz-Konzepte unterscheiden sich teilweise sehr deutlich von den Schutzkonzepten des Brandschutzes. Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen basieren jedoch zum Teil auf grundlegend unterschiedlichen Begleiterscheinungen von Bränden und Explosionen können Brandschutzmaßnahmen daher oftmals keinen Explosionsschutz sicherstellen. Gleichzeitig versagen viele Explosionsschutzmaßnahmen bei Brandereignissen. Da sich Brand und Explosion aber nur dadurch unterscheiden, dass brennbarer Stoff und Oxidationsmittel vorgemischt sind, ist es sinnvoll, die Beurteilung der Brandgefährdung und die der Explosionsgefahr miteinander zu verbinden. Ein Brand kann als Zündquelle eine Explosion auslösen. Umgekehrt kann eine Explosion brennbare Stoffe, die kein explosionsfähiges Stoffsystem darstellen, entflammen und somit zum Folgebrand führen. Brand- und Explosionsschutz sind daher physikalisch-chemisch eng miteinander verbundene Themenfelder.

In einem Explosionsschutz-Konzept werden ausschließlich nur die Explosionsschutzmaßnahmen näher betrachtet und strukturierter festgelegt. Ein Explosionsschutz-Konzept besteht aus einem Explosionsschutz-Dokument, den dazugehörigen Explosionsschutz-Zonenplänen und einem strukturiertem Schutzmaßnahmenkatalog samt Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen. Zusätzlich können weitere Anlagen, wie beispielsweise Erlaubnisscheine für feuergefährliche oder explosionsgefährliche Arbeiten und Tätigkeiten sowie ein Befahrungserlaubnisschein für Behälter, Silos und enge Räume mit hinzugefügt werden und auch beliebig erweitert werden.

Die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen müssen im Rahmen eines in sich widerspruchsfreien Explosionsschutz-Konzeptes ausgewählt und bewertet werden. Bei Explosionen treten Flammen, hohe Temperaturen und vielfach auch hohe Drücke und Druckanstiegsgeschwindigkeiten auf. Hierbei können Personen verletzt/ getötet, Gebäude oder Anlagenteile zerstört sowie weitere brennbare Stoffe entzündet werden (Folgebrände). Gefährliche explosionsfähige Atmosphären sollten gefahrlos beseitigt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist dies nicht möglich, sind spezifische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern oder einzuschränken [Gemäß GefStoffV-Anhang I (zu §8 Absatz 8, §11 Absatz 3) "Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten"-Nr. 1 "Brand- und Explosionsgefährdungen"].

Die Erkennung von Explosionsereignissen basiert vielfach auf der Detektion der entstehenden und vorlaufenden Druckwelle. Maßnahmen des Explosionsschutzes schützen vor der Entstehung von Explosionen und deren Auswirkungen und werden in einem Explosionsschutz-Konzept schriftlich festgehalten. Der Schutz vor den Auswirkungen besteht in der Unterbrechung der Flammenausbreitung und/ oder der Druckwirkung. Die getroffenen Maßnahmen müssen in einem Explosionsschutz-Dokument festgehalten werden. Dieses beschreibt die angemessenen Vorkehrungen, um den Explosionsschutz in einem Betrieb oder in einer Anlage/ Einrichtung sicherzustellen. Mit dem Explosionsschutz-Dokument wird nachgewiesen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt, einer Bewertung unterzogen und angemessene Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Schutzziele des Explosionsschutzes vollumfänglich zu erreichen.

Dieses fundierte Spezial-Wissen zu Explosionsschutz-Konzepten ist für Sie nur von entscheidendem Vorteil! Lassen Sie uns vorher die Rahmenbedingungen und den anfallenden individuellen Kostenrahmen besprechen und abklären, so dass hinterher keine Unstimmigkeiten auftreten können. Dazu stehe ich Ihnen sehr gerne fachberatend per Telefon, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Startseite dieser Internetpräsenz zur Verfügung!

Explosionsschutz-Zonenpläne

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Explosionsschutz-Abnahmen

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Explosionsschutz-Beratungen

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Explosionssicherheit für Absaug- und Filteranlagen

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Explosionssicherheit für Abwasserbehandlungsanlagen

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Explosionssicherheit für Akku &. Batterie-Recycling-Anlagen

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Explosionssicherheit für Dampfkesselanlagen

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Explosionssicherheit für Gasflaschenlager

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Explosionssicherheit für Industrieanlagen

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Explosionssicherheit für Kraftwerksbetriebe

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Explosionssicherheit für Sprengstoffbetriebe

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Explosionssicherheit für Staubbehandlungsanlagen

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Alle Bilder, Logos, Wappen, Grafiken, Dokumente, Vorlagen, Texte, Symboliken und Namen unterliegen dem Urheberrecht. Jegliche Vervielfältigungen auf elektronischem (digitalen) und ausgedrucktem (analogen) Weg wird hiermit widersprochen.

 Es gilt die Allgemeine Geschäftsbedingung des Sanitätswerk Lübke.

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