Allgemeine Geschäftsbedingung

§ 1 Allgemeines

Sämtliche Angebote, Dienstleistungen, Schulungen und Hilfeleistungen durch das Sanitätswerk Lübke sowie die abgeschlossenen Geschäftsbereiche erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung meiner Allgemeinen Geschäftsbedingung. Jedem Versuch der Auferlegung von abweichenden Bedingungen seitens Dritter widerspreche ich hiermit. Eventuelle von den Geschäftsbeziehungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind durch die Geschäftsführung abzuzeichnen. Mündliche Absprachen sind unwirksam. Alle Personen haben das Ansehen und den Ruf des Sanitätswerk Lübke durch ihr Verhalten nicht zu schädigen. Dies gilt für den Tätigkeitszeitraum sowie darüber hinaus. Eine Rufschädigung des Sanitätswerk Lübke wird nach direkter Bekanntgabe, sofort durch den juristischen Beistand des Sanitätswerk Lübke zu einer kostenpflichtigen Anzeige gebracht und entsprechend juristisch geahndet und verfolgt. Da das Sanitätswerk Lübke keine Subventionen aus den Verbänden oder ähnlichen Institutionen erhält, muss es die Kosten nach dem "Verursacher-Prinzip" an die betreffenden Personen, Betriebe, Unternehmen, Einrichtungen, etc. weitergeben. Dies betrifft auch die Situation, falls Zahlungsgebende nicht fristgerecht bzw. keine anfallenden Kosten begleichen würden.

Das Sanitätswerk Lübke verpflichtet sich gern zur Durchführung von Dienstleistungen, Schulungen, Fachberatungen, Hilfeleistungen, Seminaren und Trainings gemäß der folgenden Bedingungen. Für die Beschaffung von Praktikumsplätzen und Arbeitskleidung sind die Teilnehmenden zuständig. Die Teilnehmenden sichern zu, die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Schulungen, Seminaren und Trainings zu erfüllen. Die Teilnehmenden wurden darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Voraussetzungen eine Zulassung zur Prüfung/ eine erfolgreiche Teilnahme voraussichtlich nicht erfolgen kann. Die Kosten werden in diesem Fall nicht erstattet. Die Anmeldung zu den Schulungen, Seminaren und Trainings erfolgt zu den beschriebenen Anmeldungs- und Zahlungsbedingungen und gilt für die gesamte Schulung, Seminar und Training. Das Vertragsverhältnis kommt durch die Unterschrift und Rücksendung des Dienstvertrages bzw. der digitalen Anmeldung (Kontaktformular, E-Mail und Teilnahmeliste) zustande.

Das Sanitätswerk Lübke bietet zudem die Breitenausbildung, Einweisungen, Unterweisungen, Fortbildungen, Weiterbildungen, als auch die Fachausbildungen an. Das aktuelle Dienstleistungsangebot ist immer auf der Homepage http://www.sanitaetswerk-luebke.de aufgeführt und so aufgebaut, dass alle Interessenten und Auftraggebende eine umfangreiche Übersicht und wertvolle Informationen zu ihren jeweiligen Aufträgen, Beauftragungen, Bestellungen, Projekten erhalten. Einige zusätzliche und teils notwendige Informationen sind in den kostenlosen Angeboten aufgelistet oder sind direkt zu erfragen. Alle Teilnehmenden von Schulungen, Einweisungen, Unterweisungen, Fortbildungen, Aus- und Weiterbildungen und Trainings verpflichten sich, regelmäßig und pünktlich die Maßnahmen zu besuchen, auch falls diese nur einen Tag oder auch wenige Stunden dauern sollten. Die Teilnehmenden haben keinen Anspruch auf Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen gleich welcher Art, wenn nicht sämtliche Kosten beglichen worden sind. Schulungs- und Seminargebühren sind vor dem Maßnahmenantritt in voller Höhe ohne Abzüge zu begleichen. Die Listen mit den Daten der Teilnehmenden sind ebenfalls vor Maßnahmenbeginn analog oder digital beim Sanitätswerk Lübke einzureichen.

Das Sanitätswerk Lübke bietet zudem auch Tätigkeiten als Dienstleistungsfeuerwehr und als Sanitätsdienst an. Aufgabe des Sanitätsdienstes ist bei Notfallpatienten, lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und aufrecht zuhalten. Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge von Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände, entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden und Folgen zu befürchten sind, wenn diese nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. Weiterhin ist es Aufgabe des Sanitätswerk Lübke, Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, welche keine akuten Notfallpatienten darstellen, fach- und sachgerechte Hilfe zukommen zulassen und sie entsprechend ihres Notfallbildes zu betreuen. Notfallpatienten haben grundsätzlich immer Vorrang. Im Rahmen der Dienstleistungsfeuerwehr werden vorbeugende und abwehrende Gefahrenabwehrmaßnahmen durchgeführt. Dienstleistungsfeuerwehr und Sanitätsdienste können für jegliche Arten gebucht, beauftragt oder bestellt werden.

 

§ 2 Kostensatzung, Kostenbestand, Kostenpflicht, Kostenschuldner und Kostenberechnung

Die jeweiligen Kosten für die angebotenen Dienstleistungen sind immer direkt vom potenziellen Auftraggebenden beim Sanitätswerk Lübke zu erfragen, falls diese nicht mit veröffentlicht worden sind. Dies kann analog oder digital erfolgen. Alle angebotenen Dienstleistungen befinden sich auf der Homepage http://www.sanitaetswerk-luebke.de und sind grundsätzlich von der gesetzlichen Mehrwertsteuer befreit. Für die Dienstleistungen des Sanitätswerk Lübke, welche nach diesen AGB erbracht werden, gelten die jeweils gemachten Angebote, Beauftragungen sowie Bestellungsurkunden. Die Höhe der Kosten richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt worden ist, nach der aufgewendeten Zeit, sowie nach Art, Zahl und Umfang des eingesetzten Materials, Personen und Gerätschaften bzw. Mittel. Für die Kostenberechnung wird die Zeit vom Verlassen des Standorts bis zur Rückkehr zugrunde gelegt. Für jede angefangene Stunde wird der volle, jeweils gültig gemachte bzw. schriftlich vereinbarte Stundensatz erhoben, zuzüglich der jeweiligen Fahrtkosten (Hin- und Rückweg) mit jeweils 0,30€ pro gefahrenen Kilometer. Bei Dienstleistungen, Tätigkeiten sowie Maßnahmen des Sanitätswerk Lübke, welche außerhalb vom Standort des Sanitätswerk Lübke liegen und länger als zwei Tage andauern, werden zu den bereits aufgeführten Kosten, auch noch Unterkunft- und Verpflegungskosten zusätzlich erhoben. Diese werden mit Quittungsbeleg in vollem Umfang mit in Rechnung gestellt. Alle aufgeführten Kosten und Positionen werden mit einer schriftlichen Rechnung erhoben und gestellt und sind spätestens nach 14 Tagen (gemäß ausgestelltem Rechnungsdatum) ohne Abzüge und in voller Höhe zu begleichen. Sollte dies ausbleiben werden Zahlungserinnerungen versendet und nach spätestens 30 Tagen ein kostenpflichtiges Mahnverfahren den Kostenschuldnern eröffnet. Sollten dann immer noch offene Rechnungsbeträge mit den zusätzlichen kostenpflichtigen Mahnverfahren verbleiben, so wird den Kostenschuldnern ein juristisches Mahnverfahren eröffnet, welches weitere Kosten beinhaltet. Ist es den Kostenschuldnern nicht möglich, die entstandenen Kosten zu begleichen, ist das Sanitätswerk Lübke in allen Bereichen dazu berechtigt, die gewährte Dienstleistung, Tätigkeit oder Maßnahme, sofort zu beenden und bei Schulungsmaßnahmen die betreffenden Teilnehmenden von den Schulungsmaßnahmen sofort auszuschließen und die ausgestellten Bescheinigungen, Urkunden und Zertifikate sofort zurück zu verlangen. Das Sanitätswerk Lübke behält sich zudem in allen Fachbereichen vor, Dokumentationen, Bescheinigungen, Urkunden und Zeugnisse zurückzuhalten, bis der fällige Rechnungsbetrag vollständig und ohne Abzug beglichen worden ist. Für alle Dienstleistungen, Tätigkeiten und Maßnahmen des Sanitätswerk Lübke werden die entstandenen Kosten durch Rechnungen erhoben. Diese werden schriftlich oder digital an die einzelnen Kostenschuldner oder Auftraggebenden versendet. Die Kostenschul entsteht mit der Durchführung der Dienstleistung, Tätigkeit oder Maßnahme des Sanitätswerk Lübke. Die entstandenen Kosten werden durch Rechnung festgesetzt. Rückständige Rechnungsbeträge werden im kostenpflichtigen Vollstreckungsverfahren eingezogen. Durch den juristischen Beistand des Sanitätswerk Lübke erfolgen dann kostenpflichtige Vollstreckungsbescheide. Zusätzliche Mahnkosten werden ab der zweiten Mahnung mit jeweils 3,00€ aufgeführt. Zudem fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 15,00€ an. Bei nicht juristischen Personen werden mindestens 8,0% Versäumniszuschlag und bei juristischen Personen mindestens 6,0% Versäumniszuschlag auf den fälligen Rechnungsbetrag erhoben. Die Kostenschuldenden bleiben solange zahlungspflichtig, bis der volle Rechnungsbetrag beglichen worden ist. Kostenpflichtig sind alle Personen, Unternehmen, Behörden sowie Einrichtungen und Vereine, welche als Auftraggebende aufgetreten sind und Dienstleistungen, Tätigkeiten und Maßnahmen des Sanitätswerk Lübke in Anspruch genommen haben, sowie Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Behörden und Vereine, welche die Einsatztätigkeit des Sanitätswerk Lübke verursacht haben. Mehrere Kostenpflichtige haften als so genannte Gesamtschuldner, sofern nichts anderes schriftlich bekannt gegeben wurde. Für alle übrigen Dienstleistungen, Tätigkeiten und Maßnahmen, insbesondere in Fällen der allgemeinen Hilfe, sind die Personen, Unternehmen, Behörden, Einrichtungen und Vereine kostenpflichtig, deren Verhalten, Zustand oder deren Interessen, die Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Maßnahmen des Sanitätswerk Lübke erforderlich gemacht haben bzw. angefordert haben.

 

§ 3 Schulungen, Seminare, Einweisungen, Unterweisungen, Weiterbildungen, Aus- und Fortbildungen, Unterrichtszeiten, Teilnahmebedingungen

Die Unterrichts- und Schulungszeiten werden auf der Homepage des Sanitätswerk Lübke http://www.sanitaetswerk-luebke.de angezeigt und individuell mit den Auftraggebenden abgesprochen, da die Unterrichts- und Schulungszeiten nicht immer die Geschäfts- und Öffnungszeiten des Sanitätswerk Lübke widerspiegeln. Es ist möglich, dass nach vorheriger Absprache auch Dienstleistungen, Tätigkeiten und Maßnahmen an Wochenenden durchgeführt werden können. Alle in diesem Paragraphen aufgeführten Maßnahmen können sowohl analog in Präsenzform vor Ort oder in digitaler Form absolviert werden. Eine verbindliche Anmeldung zu einer dieser Maßnahmen ist bis 14 Tage vor Maßnahmenbeginn erforderlich. Sollte eine verbindliche Teilnahme ausbleiben, wird das Sanitätswerk Lübke diese Maßnahme nicht durchführen und die entstandenen Kosten in Höhe eines Tagespauschalsatzes von 400,00€ in Rechnung stellen. Bei verspäteten verbindlichen Anmeldungen, behält sich das Sanitätswerk Lübke weitere Maßnahmenausschlüsse vor. Die Auftraggebenden sowie die Teilnehmenden akzeptieren die zum Zeitpunkt der verbindlichen Anmeldung und Buchung gültigen Regelungen für den Stornofall. Mit der verbindlichen Anmeldung und Buchung kommt ein Vertrag über die Maßnahme in einem vordefinierten Zeitraum zustande. Scheiden Teilnehmende vor Ablauf der Maßnahme aus eigenen Wünschen oder ohne zwingende Gründe aus der jeweiligen Maßnahme aus, erfolgt keine Rückerstattung der Kosten. Das Sanitätswerk Lübke kann nicht dafür garantieren, dass gebuchte Maßnahmen mit Erfolg abgeschlossen werden, da dies trotz optimaler Vorbereitung von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der Teilnehmenden abhängt. Entsprechend kann eine Rückzahlung der Kosten bei Nichtbestehen von Maßnahmen auch nicht gewährt werden. Vom Sanitätswerk Lübke durchgeführte Maßnahmen werden pro verbindlich angemeldeter Person berechnet. Eine Mindestteilnehmerzahl kann im Vorfeld vereinbart werden und ist bei Maßnahmen der zuständigen Unfallversicherungsträgern bei 7 Personen festgesetzt. Sollte diese Teilnehmerzahl unterschritten werden, können die zuständigen Unfallversicherungsträger eine Strafsumme festlegen. Dies betrifft ausschließlich nur Erste Hilfe Schulungen über die zuständigen Unfallversicherungsträger. Das Sanitätswerk Lübke ist in allen Bereichen berechtigt, Teilnehmende von den Maßnahmen auszuschließen, wenn diese die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig stören, so dass das Maßnahmenziel trotz mehrfacher Intervention der zuständigen Lehrkraft in Gefahr gerät und ein Mahngespräch keine Besserung bringt. Das gleiche gilt auch bei verspätetem Erscheinen der Teilnehmenden zu den einzelnen Maßnahmendurchführungen. Direkt ausgeschlossen werden Teilnehmende, welche versuchen die einzelnen Maßnahmen durch Täuschung oder vorsätzliches Verhalten zu beeinflussen. Es werden auch Teilnehmende direkt von den Maßnahmen ausgeschlossen, welche vorsätzlich oder grob fahrlässig die betreffende Hausordnung missachten oder mutwillige Zerstörungen an den Materialien des Sanitätswerk Lübke vornehmen, sowie eigenmächtig Eigentum des Sanitätswerk Lübke in Betrieb nehmen, welche sonst nur in Anwesenheit oder unter Aufsicht von Personen des Sanitätswerk Lübke bedient oder betrieben werden dürfen. Ebenfalls ausgeschlossen werden Personen die Eigentum aus dem Besitz des Sanitätswerk Lübke entwenden und in deutlichen Zahlungsverzug geraten, welche trotz Mahnung nicht zur Begleichung der Rechnungskosten bereit oder in der Lage sind. Dies betrifft auch die einzelnen Auftraggebenden. Von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der Schriftform beider Vertragsparteien. Eventuelle Schadensersatzansprüche sowie kostenpflichtige Strafanzeigen seitens des Sanitätswerk Lübke bleiben dadurch unberührt. Sollten Teilnehmende einzelne Maßnahmen aufgrund ihrer physischen oder psychischen Konstitution nicht ordnungsgemäß durchführen können, oder sollten etwaige Auffälligkeiten oder der Verdacht auf eine Suchterkrankung vorliegen, welche mit dem Maßnahmenziel nicht zu vereinbaren sind, so kann das Sanitätswerk Lübke die Teilnehmenden von weiteren Maßnahmen ausschließen und eine Empfehlung einer amtsärztlichen Untersuchung aussprechen, bevor eine Wiederaufnahme der Maßnahmen erfolgen kann. 

 

§ 4 Regelungen zur Befreiung, Ermäßigung und Stornierung

Stornoregelungen und Planungssicherheiten sind sowohl von Teilnehmenden, Auftraggebenden und auch vom Sanitätswerk Lübke als Auftragnehmer ausdrücklich gewünscht und erforderlich. Alle Beteiligten wünschen sich die Sicherheit, dass zum gewünschten und festgelegten Zeitpunkt, die Maßnahme unter den gesetzten Rahmenbedingungen in Anspruch genommen werden kann. Das Sanitätswerk Lübke als Auftragnehmer wünscht sich, dass auf der Basis der verbindlichen Anmeldung und Buchung davon ausgegangen werden kann, dass die Maßnahme sich auch wirtschaftlich darstellen lassen kann. Aus diesem Grund sind plötzliche Ausfälle immer problematisch und auch größtenteils unwirtschaftlich. Daher wird bei Absagen binnen 29 bis 14 Tage vor Maßnahmenbeginn, 50,0% der angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei Absagen binnen 13 bis 5 Tage vor Maßnahmenbeginn werden 80,0% der angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei Absagen binnen weniger als 5 Tagen vor Maßnahmenbeginn werden die vollen 100,0% der angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Selbstverständlich ist das Sanitätswerk Lübke bei Härtefällen entsprechend gesprächsbereit, aber nicht dazu verpflichtet. Eine Absage der Maßnahme durch das Sanitätswerk Lübke soll in der Regel bis 1 Woche vor Maßnahmenbeginn und nur in extremen Ausnahmefällen bis zu einem Tag vor Maßnahmenbeginn erfolgen, wenn dieses aufgrund besonderer Ereignisse notwendig ist. Dies sind unter anderem ein durch Krankheit, Verletzung oder Unfall ausgelöster akuter Dozentenausfall oder Extremwetterereignisse. Es besteht dabei seitens der Teilnehmenden bzw. Auftraggebenden kein Anspruch auf Schadensersatz durch das Sanitätswerk Lübke. Weiterhin behält sich das Sanitätswerk Lübke das Recht vor, nach Eingang der verbindlichen Anmeldung und Buchung vom Vertragsverhältnis zurückzutreten, falls die Teilnehmerzahl unter die Wirtschaftlichkeitsgrenze fallen sollte. Diese liegt bei einer allgemeinen Mindestteilnehmerzahl bei  5 Personen. In diesem Fall werden die Auftraggebenden eine Rechnung mit dem festgelegten Tagespauschalsatz in Höhe von 400,00€ erhalten. Diese Rechnung ist dann in jedem Fall unter den in der Allgemeinen Geschäftsbedingung aufgeführten Regelungen in voller Höhe ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Eine Befreiung von Kosten, kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Hierzu müssen sich die betreffenden Personen oder Auftraggebende konkret mit ihrem Anliegen, in schriftlicher Form oder per E-Mail an das Sanitätswerk Lübke wenden. Das Sanitätswerk Lübke wird dann jeden Fall einzeln prüfen und mit den Auftraggebenden darüber entscheiden. Das Prüfergebnis wird direkt nach abgeschlossener Ermittlung und Überprüfung mitgeteilt. Erste Hilfe Schulungen über den zuständigen Unfallversicherungsträger sind in der Regel für den auftraggebenden Betrieb, Einrichtung oder Verein kostenfrei, da die Unfallversicherungsträger hierfür aufkommen werden. Es gelten hierbei die gleichen Regelungen, nur dass diese Maßnahmen über den langjährigen Kooperationspartner des Sanitätswerk Lübke abgerechnet und durchgeführt werden. Das Sanitätswerk Lübke organisiert dann zusammen mit dem Auftraggebenden diese Maßnahme und führt diese dann auch mit einem anerkannten und zertifizierten Honorar-Dozent entsprechend den Vorgaben des Unfallversicherungsträgers durch. Das Anerkennungsverfahren des Honorar-Dozenten des Sanitätswerk Lübke läuft dann selbstverständlich auch über den gleichen Kooperationspartner. Alle anderen hierbei anfallenden Kosten werden nicht von den zuständigen Unfallversicherungsträgern übernommen und müssen mit Rechnungsstellung vom Auftraggebenden in voller Höhe ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen beglichen werden. Gruppenpreise und Sonderermäßigungen können grundsätzlich im Vorfeld der Maßnahme ermöglicht werden und bedürfen der schriftlichen Form auch über das Kontaktformular oder per E-Mail. Nachträgliche Gruppenpreise und Sonderermäßigungen sind davon ausgeschlossen.

 

§ 5 Sicherheitsleistungen, Ersatz-Bescheinigungen, Ersatz-Zertifikate und Ersatz-Urkunden

Die Ausführung einer Dienstleistung, Tätigkeit oder Maßnahme des Sanitätswerk Lübke im Rahmen einer Überlassung bzw. Gestellung von Personal, Geräten, Material oder Mitteln, kann soweit kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung der zahlungspflichtigen Auftraggebenden für die Kosten abhängig gemacht werden. Sind zahlungspflichtige Auftraggebende bereits als säumige Kostenschuldner bekannt und kann die jeweilige Forderung vor Erbringung der Dienstleistung, Tätigkeit oder Maßnahme ermittelt und berechnet werden, liegt es im Ermessen des Sanitätswerk Lübke, die Leistungserbringung von der vollständigen Zahlung abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung beträgt 5,0% der gesamten Rechnungssumme und wird nach 10 Arbeitstagen vom Sanitätswerk Lübke zurückbezahlt, sofern der gesamte Rechnungsbetrag in voller Höhe ohne Abzüge im genannten Zahlungszeitraum beglichen worden ist. Bescheinigungen, Zertifikate und Urkunden werden vom Sanitätswerk Lübke nur einmal im Original ausgestellt. Jede weitere Ersatz-Bescheinigung, Ersatz-Zertifikat oder Ersatz-Urkunde ist für jede betreffende Einzelperson oder jeden Auftraggebenden, egal welchen Grundes entsprechend kostenpflichtig. Die hierfür anfallenden Einzelkosten in Höhe von 30,00€ werden ebenfalls unter den in der Allgemeinen Geschäftsbedingung aufgeführten Regelungen und Bedingungen in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzüge in voller Höhe zu begleichen. Erst nach erfolgter Begleichung werden die Ersatz-Bescheinigungen, Ersatz-Zertifikate oder Ersatz-Urkunden postalisch an den Auftraggebenden bzw. die auftraggebende Einzelperson per E-Mail in digitaler Form als PDF-Dokument versendet. Eine postalische Versendung erfolgt von Seiten des Sanitätswerk Lübke nicht, sondern nur auf besonderen Wunsch, welcher vorher geäußert werden muss. 

 

§ 6 Umgang mit Materialien, Räumen, Inventar und Hausordnung

Alle Personen verpflichten sich sämtliche Räumlichkeiten, Materialien, Eigentum und Inventar des Sanitätswerk Lübke schonend und pfleglich zu behandeln. Mängel und Schäden sind unverzüglich der Geschäftsführung des Sanitätswerk Lübke schriftlich, auch per E-Mail anzuzeigen. Ist diese Anzeige wegen einer unvorhersehbaren Gefahr oder weil sich die Schäden bzw. Mängel unverhältnismäßig ausweiten würden nicht möglich, so sind die zum Schutz des Sanitätswerk Lübke unbedingt erforderlichen Maßnahmen sofort zu ergreifen. Bauliche und technische Veränderungen sowie das Umstellen von Eigentum und Inventar vom Sanitätswerk Lübke sind grundsätzlich ohne Genehmigung des Sanitätswerk Lübke nicht gestattet und verboten. Jegliche Manipulationen ziehen die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnis mit sich. Offenes Licht und Feuer sind in den Räumlichkeiten des Sanitätswerk Lübke verboten. In allen Aufenthalts- und Nutzungsräumen des Sanitätswerk Lübke herrscht absolutes Rauchverbot. Alle Personen haben darauf zu achten, dass die Lautstärke in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände des Sanitätswerk Lübke entsprechend geräuscharm ist. Eine Zuwiderhandlung hat die sofortige Aufhebung des Vertragsverhältnis, ohne vorherige Abmahnung zur Folge. Alle Personen haben darauf zu achten, dass bei Verlassen der Aufenthalts- und Nutzungsräume alle elektrischen Verbraucher ausgeschaltet und die Fenster und Türen geschlossen sind. Alle Formen von Diebstahl, Raub, Einbruch und vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Beschädigung von Eigentum des Sanitätswerk Lübke oder anderen Personen, führt zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnis und zusätzlich über den juristischen Beistand des Sanitätswerk Lübke zur Strafanzeige gebracht wird. Alle anfallenden Folge- und Zusatzkosten werden den Verursachenden kostenpflichtig in Rechnung gestellt. Ein Haus- und Betretungsverbot wird ebenfalls ausgesprochen und schriftlich festgehalten. Alle Personen welche sich in den Räumlichkeiten des Sanitätswerk Lübke aufhalten, erklären sich vor Aufnahme und Beginn mit der Hausordnung als einverstanden. Die Hausordnung liegt für alle betreffenden Personen offen und in Schriftform aus. Alle Personen haben sich auch im weiteren Verlauf an die Hausordnung des Sanitätswerk Lübke strikt zu halten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen kostenpflichtigen Ausschluss und zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

§ 7 Haftung

Das Sanitätswerk Lübke haftet nicht für Schäden, die Teilnehmende oder auch andere Personen an Gegenständen und Eigentum sowie an sonstigen Personen verursacht haben oder während der gesamten Dienstleistungstätigkeit erleiden. Entsprechende Versicherungen zu diesem Schutz müssen Auftraggebende selber abschließen. Die betreffenden Personen haften für Schäden, welche an Sachwerten oder Ähnlichem verursacht werden und die nicht dem regulären Verschleiß unterliegen selbst. Das Sanitätswerk Lübke haftet auch nicht für Verlust, Beschädigung, Raub oder Diebstahl von mitgebrachtem Eigentum Dritter. Das gleiche gilt auch für etwaige spätere Schädigungen bzw. Spätfolgen, welche durch Dritte in ihrem weiteren Leben verursacht werden. Das Sanitätswerk Lübke haftet auch nicht für den Verlust privaten Eigentums Dritter. Alle Verträge die zwischen dem Sanitätswerk Lübke und der anderen Vertragspartei geschlossen werden, sind sowohl mündlich als auch schriftlich nur dann wirksam, wenn das Sanitätswerk Lübke den Einzelfall mit der Allgemeinen Geschäftsbedingung geprüft hat und von der Geschäftsführung die Freigabe im Rahmen der Vertragswirksamkeit erteilt hat. Für Personen- und Sachschäden, welche bei der Tätigkeitsausführung der beauftragten bzw. bestellten Dienstleistung entstehen, haftet das Sanitätswerk Lübke nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Auftraggebenden haben das Sanitätswerk Lübke von Ersatzansprüchen Dritter wegen notwendiger und erforderlicher Schäden bei Dienstleistungs- und Tätigkeitsausübungen freizustellen, sofern diese nicht vom Sanitätswerk Lübke vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Das Sanitätswerk Lübke haftet nicht für die Personen- und Sachschäden, welche durch unsachgemäße Behandlung und Betrieb der in Anspruch genommenen Geräte und Mittel durch die Auftraggebenden oder Dritte verursacht worden sind. Personen- und Sachschäden, die vom Sanitätswerk Lübke bei Ausführung bzw. Ausübung der beauftragten oder bestellten Dienstleistung, Tätigkeit oder Maßnahme, durch die hiermit verbundene Gefahr entstanden sind, haben die Auftraggebenden zu ersetzen, sofern sie nicht vom Sanitätswerk Lübke verschuldet wurden. 

 

§ 8 Vertragsdauer und Vertragskündigung

Die Vertragsdauer auch bei Bestellungsurkunden dauert im Allgemeinen zuerst zwei Jahre und wird dann auf weitere zwei Jahre immer wieder neu und automatisch verlängert. Die Verträge können nur schriftlich bis zum 30. eines jeden Monats schriftlich gekündigt werden. Sie müssen 14 Tage vor Kündigung schriftlich eingereicht werden. Die Vertragspartner sind bis zum Monatsende mit der jeweiligen Zahlung verpflichtet. Versäumen die Vertragspartner die schriftliche Kündigung bis 14 Tage vor Kündigungsende, so ist die Vertragskündigung als unwirksam anzusehen. In diesem Fall läuft der Vertrag bzw. die Bestellungsurkunde wieder intervallmäßig zwei Jahre weiter. Bei den Bestellungsurkunden gelten eventuell andere Vertragslaufzeiten. Diese sind aus den einzelnen schriftlichen Bestellungsurkunden zu entnehmen. Das Sanitätswerk Lübke kann den Vertrag bzw. die Bestellung außerordentlich kündigen, wenn Gründe vorliegen die aus dem Verhalten der Teilnehmenden, der verantwortlichen Personen, der Betriebe, der Einrichtungen, der Vereine, der Behörden oder der Unternehmen erwachsen und durch diese zu verantworten bzw. durch diese zu vertreten sind. Das Sanitätswerk Lübke kann den Vertrag oder die Bestellung auch außerordentlich kündigen, wenn im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Lastschrift vom Kreditinstitut des Auftraggebenden nicht zur Einlösung gelangt, oder die Zahlung länger als 30 Tage offen bleibt. Zudem hat das Sanitätswerk Lübke das Recht, in folgenden Fällen den Vertrag oder die Bestellung zu kündigen, wenn bei unentschuldigten Fehlzeiten bzw. Überschreitung der begrenzten Fehlzeiten oder wenn Leistungen mit nicht erfolgreich bewertet wurden, oder bei Fehlverhalten innerhalb des Auftraggebenden auftreten, welche den ordnungs- und fachgemäßen Ablauf bzw. Durchführung der Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Maßnahmen gefährden sowie bei unbegründetem Rückstand der Rechnungsbeträge bzw. der Ratenzahlung. 

 

§ 9 Urheberrecht

Alle inhaltlichen Seiten der Internetpräsenz des Sanitätswerk Lübke sowie Skripte, Bilder, Vorlagen, Symboliken, Logos, Wappen, Dokumentationen, Planunterlagen, Handouts, Grafiken, Texte, Foliensätze, Lehrunterlagen, Tonaufnahmen, Videosequenzen, Namen, Bescheinigungen, Zertifikate, Urkunden, Drucksachen, Gutachten und Konzepte unterliegen dem Urheberrecht des Sanitätswerk Lübke. Dabei ist es vollkommen gleich ob dies auf analogen oder digitalen Weg geschieht. Es darf nichts was dem Urheberrecht unterliegt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Sanitätswerk Lübke, entsprechend kopiert, gespeichert und vervielfältigt werden. Das gleiche betrifft auch das Abspeichern von Medien sowie die Weiterverarbeitung und Weiterleitung an Dritte. Es dürfen keinerlei Bilder, Grafiken, Videos oder andere Aufnahmen von des Sanitätswerk Lübke, ohne deren schriftlichen Erlaubnis angefertigt und auch nicht weiterverarbeitet werden. Eine weitere Nutzung nach Abschluss von Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Maßnahmen wird hiermit ausgeschlossen und wird durch den juristischen Beistand des Sanitätswerk Lübke verfolgt, geahndet und direkt abgemahnt. Jeder Verstoß und jede Verletzung des Urheberrechts wird mit einer Konventionalstrafe von 25.000,00€ geahndet und abgemahnt. Die anfallenden Prozesskosten sowie die kostenpflichtige juristische Beistandsarbeit werden den Verursachern zusätzlich noch mit in Rechnung gestellt. 

 

§ 10 Erfüllungsort und Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort für die Durchführung von beauftragten bzw. bestellten Dienstleistungen, Tätigkeiten und Maßnahmen ist die Stadt Bad Salzuflen. Der zuständige Gerichtsstand ist in Lemgo. Dies gilt für alle Vertragsparteien. Sollten einzelne Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es ist dann eine Vereinbarung zu treffen, welche dem Charakter der ursprünglichen Vereinbarung am ehesten entspricht.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Allgemeine Geschäftsbedingung tritt nach ihrer Veröffentlichung, spätestens zum 01. Januar 2009 in Kraft und wurde zum 01. Januar 2021 aktualisierend veröffentlicht sowie am 07. Januar 2025 erneut aktualisiert und erneut veröffentlicht. 

Alle Bilder, Logos, Wappen, Grafiken, Dokumente, Vorlagen, Texte, Symboliken und Namen unterliegen dem Urheberrecht. Jegliche Vervielfältigungen auf elektronischem (digitalen) und ausgedrucktem (analogen) Weg wird hiermit widersprochen.

 Es gilt die Allgemeine Geschäftsbedingung des Sanitätswerk Lübke.

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